AGB

All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

§1 Gel­tungs­be­reich

1. Für die Geschäfts­be­zie­hung zwi­schen der sico-sys­tems GmbH, Bür­ger­meis­ter-Wege­le-Str. 6, 86167 Augs­burg (nach­fol­gend sico-sys­tems) und dem Kun­den gel­ten aus­schließ­lich die nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen in ihrer zum Zeit­punkt der Bestel­lung gül­ti­gen Fassung.

2. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich gegen­über Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen im Sin­ne von § 310 Absatz 1 BGB. Die sico-sys­tems wider­spricht aus­drück­lich etwai­gen Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Kunden.

3. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Geschäf­te mit dem Bestel­ler, soweit es sich um Rechts­ge­schäf­te ver­wand­ter Art handelt.

4. Die vor­ste­hen­den Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten vom 01. Juli 2014 an.

§2 Ange­bot und Vertragsabschluss

1. Sofern eine Bestel­lung als Ange­bot gemäß § 145 BGB anzu­se­hen ist, kann die sico-sys­tems die­se inner­halb von zwei Wochen annehmen.

2. Unse­re Ange­bo­te sind grund­sätz­lich frei­blei­bend und unver­bind­lich. Ange­bo­te des Bestel­lers gel­ten als ange­nom­men, wenn wir die­se schrift­lich bestä­ti­gen oder die Leis­tung bzw. Lie­fe­rung erbracht haben.

3. Die sico-sys­tems ist berech­tigt, Unter­auf­trä­ge zu erteilen.

4. Wird im Auf­trag des Bestel­lers ein Kos­ten­vor­anschlag erstellt, so sind die Kos­ten ent­spre­chend Zeit­auf­wand vom Bestel­ler zu erstatten.

§3 Über­las­se­ne Unterlagen

1. An allen in Zusam­men­hang mit der Auf­trags­er­tei­lung dem Bestel­ler über­las­se­nen Unter­la­gen, wie z. B. Kal­ku­la­tio­nen, Zeich­nun­gen etc., behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Die­se Unter­la­gen dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den, es sei denn, wir ertei­len dazu dem Bestel­ler unse­re aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung. Soweit wir das Ange­bot des Bestel­lers nicht inner­halb der Frist von § 2 anneh­men, sind die­se Unter­la­gen uns unver­züg­lich zurückzusenden.

§4 Prei­se und Zahlung

1. Sofern nichts Gegen­tei­li­ges schrift­lich ver­ein­bart wird, gel­ten unse­re Prei­se ab Werk aus­schließ­lich Ver­pa­ckung, Ver­si­che­rung und zuzüg­lich Mehr­wert­steu­er in jeweils gül­ti­ger Höhe. Kos­ten der Ver­pa­ckung wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt.

2. Alle For­de­run­gen wer­den mit Rech­nungs­stel­lung ohne Abzü­ge zur Zah­lung fällig.

3. Bei einer Auf­trags­hö­he ab EUR 50.000 wird eine Abschlags­zah­lung in Höhe von 30% bei Auf­trags­er­tei­lung fällig.

4. Gerät der Kun­de mit sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen in Ver­zug, ist sico-sys­tems berech­tigt, dem Kun­den für jede Mah­nung eine ange­mes­se­ne Gebühr in Höhe vom min­des­tens Euro 5,00 zu berech­nen, es sei denn, der Kun­de weist nach, dass die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten gerin­ger sind. Ver­zugs­zin­sen wer­den in Höhe von 8 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz p.a. berech­net. Die Gel­tend­ma­chung eines höhe­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt vorbehalten.

5. Sofern kei­ne Fest­preis­ab­re­de getrof­fen wur­de, blei­ben ange­mes­se­ne Preis­än­de­run­gen wegen ver­än­der­ter Lohn‑, Mate­ri­al- und Ver­triebs­kos­ten für Lie­fe­run­gen, die 3 Mona­te oder spä­ter nach Ver­trags­ab­schluss erfol­gen, vorbehalten.

6. Die sico-sys­tems behält sich im Übri­gen zur Absi­che­rung des Boni­täts­ri­si­kos im Ein­zel­fall vor, bestimm­te Zah­lungs­ar­ten aus­zu­schlie­ßen und erbe­te­ne Lie­fe­run­gen nur gegen Vor­aus­zah­lung, Nach­nah­me- oder Sofort­zah­lung bei Lie­fe­rung durch­zu­füh­ren. Wer­den nach Ver­trags­ab­schluss Tat­sa­chen bekannt, die objek­tiv Zwei­fel begrün­den, dass die pflicht­ge­mä­ße Ver­trags­er­fül­lung durch den Kun­den erfolgt, wie z.B. wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Erfül­lungs­ver­wei­ge­rung, ist sico-sys­tems berech­tigt, Vor­kas­se oder ent­spre­chen­de Sicher­hei­ten zu ver­lan­gen und im Wei­ge­rungs­fal­le vom Ver­trag zurückzutreten.

§5 Auf­rech­nung und Zurückbehaltungsrechte

1. Dem Bestel­ler steht das Recht zur Auf­rech­nung nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten sind.

2. Zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist der Bestel­ler nur inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

§6 Lie­fer­zeit

1. Der Beginn der von uns ange­ge­be­nen Lie­fer­zeit setzt die Abklä­rung aller tech­ni­schen Fragen

2. Die Ein­hal­tung unse­rer Lie­fer­ver­pflich­tung setzt die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Bestel­lers vor­aus. Die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vorbehalten.

3. Wir ste­hen für die recht­zei­ti­ge Beschaf­fung des Lie­fer­ge­gen­stan­des nur ein, soweit wir den Lie­fer­ge­gen­stand bzw. die dafür erfor­der­li­chen Zulie­fe­run­gen recht­zei­tig erhal­ten. Wir wer­den aber den Bestel­ler unver­züg­lich über die Nicht­ver­füg­bar­keit oder nicht recht­zei­ti­ge Ver­füg­bar­keit des Lie­fer­ge­gen­stan­des bzw. der Zulie­fe­run­gen infor­mie­ren. Die Beweis­last dafür, dass eine Pflicht­ver­let­zung im Zusam­men­hang mit der Beschaf­fung des Lie­fer­ge­gen­stan­des von uns zu ver­tre­ten ist, obliegt dem Besteller.

4. Kommt der Bestel­ler in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er schuld­haft sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, so sind wir berech­tigt, den uns inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich etwai­ger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che blei­ben vor­be­hal­ten. Sofern vor­ste­hen­de Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, geht die Gefahr eines zufäl­li­gen Unter­gangs oder einer zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Kauf­sa­che in dem Zeit­punkt auf den Bestel­ler über, in dem die­ser in Annah­me- oder Schuld­ner­ver­zug gera­ten ist.

5. Kommt der Bestel­ler im Fall des Annah­me­ver­zugs einem schrift­li­chen Abnah­me­ver­lan­gen inner­halb ange­mes­se­ner Zeit nicht nach, sind wir berech­tigt, die Erfül­lung des Ver­tra­ges zu ver­wei­gern und Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu ver­lan­gen. Wir sind in die­sem Fall berech­tigt, als Scha­dens­er­satz wahl­wei­se ent­we­der pau­schal 20% des ver­ein­bar­ten Brut­to-Kauf­prei­ses zu ver­lan­gen, es sei denn, der Bestel­ler weist einen gerin­ge­ren Scha­den nach, oder den Ersatz des effek­tiv ent­stan­de­nen Scha­dens vom Bestel­ler zu fordern.

6. Sofern die Vor­aus­set­zun­gen von Ziff. 2 vor­lie­gen, geht die Gefahr eines zufäl­li­gen Unter­gan­ges oder einer zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Kauf­sa­che in dem Zeit­punkt auf den Bestel­ler über, in dem die­ser in Annah­me- oder Schuld­ner­ver­zug gera­ten ist.

7. Teil­lie­fe­run­gen sind zulässig.

8 In Fäl­len höhe­rer Gewalt, Streik, Aus­sper­rung oder ähn­li­cher unvor­her­ge­se­he­ner Ereig­nis­se, die die Aus­füh­rung eines Auf­tra­ges behin­dern, sind wir für die Dau­er der Behin­de­rung an die ver­ein­bar­te Lie­fer­zeit nicht gebunden.

9. Wei­te­re gesetz­li­che Ansprü­che und Rech­te des Bestel­lers wegen eines Lie­fer­ver­zu­ges blei­ben unberührt.

§7 Gefahr­über­gang bei Versendung

1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestel­lers an die­sen ver­sandt, so geht mit der Absen­dung an den Bestel­ler, spä­tes­tens mit Ver­las­sen des Lagers die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware auf den Bestel­ler über. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Ver­sen­dung der Ware vom Erfül­lungs­ort erfolgt oder wer die Fracht­kos­ten trägt.

2. Erkenn­ba­re Trans­port­schä­den sind unver­züg­lich bei der Annah­me der Ware, ver­deck­te Trans­port­schä­den spä­tes­tens inner­halb von 7 Tagen bei dem anlie­fern­den Ver­sand­be­auf­trag­ten schrift­lich gel­tend zu machen.

3. Bei Ver­sen­dung durch uns behal­ten wir uns die Wahl des Ver­sand­we­ges und die Ver­sand­art vor.

4. Bei Rück­sen­dun­gen an sico-sys­tems geht die Gefahr erst mit Über­ga­be der Ware in den Geschäfts- bzw.-Lagerräumen von sico-sys­tems über.

§8 Eigen­tums­vor­be­halt

1. Wir behal­ten uns das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Sache bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus dem Lie­fer­ver­trag vor. Dies gilt auch für alle zukünf­ti­gen Lie­fe­run­gen, auch wenn wir uns nicht stets aus­drück­lich hier­auf beru­fen. Wir sind berech­tigt, die Kauf­sa­che zurück­zu­neh­men, wenn der Bestel­ler sich ver­trags­wid­rig verhält.

2. Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, solan­ge das Eigen­tum noch nicht auf ihn über­ge­gan­gen ist, die Kauf­sa­che pfleg­lich zu behan­deln. Ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die­se auf eige­ne Kos­ten gegen Diebstahl‑, Feu­er- und Was­ser­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern (Hin­weis: nur zuläs­sig bei Ver­kauf hoch­wer­ti­ger Güter). Müs­sen War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten durch­ge­führt wer­den, hat der Bestel­ler die­se auf eige­ne Kos­ten recht­zei­tig auszuführen.

3. Solan­ge das Eigen­tum noch nicht über­ge­gan­gen ist, hat uns der Bestel­ler unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn der gelie­fer­te Gegen­stand gepfän­det oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter aus­ge­setzt ist. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Kla­ge gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haf­tet der Bestel­ler für den uns ent­stan­de­nen Ausfall.

§9 Gewähr­leis­tung und Män­gel­rü­ge sowie Rückgriff/​Herstellerregress

1. Gewähr­leis­tungs­rech­te des Bestel­lers set­zen vor­aus, dass die­ser sei­nen nach § 377 HGB geschul­de­ten Unter­su­chungs- und Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist.

2. Die gesetz­li­che Gewähr­leis­tungs­frist für neue Ware wird – mit Aus­nah­me von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen gem. §10 die­ser AGB’s – auf ein Jahr begrenzt.

3. Für gebrauch­te Waren ist die Gewähr­leis­tung – mit Aus­nah­me von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen gem. §10 die­ser AGB’ – ins­ge­samt aus­ge­schlos­sen. Rekla­ma­tio­nen kön­nen wei­ter nicht aner­kannt wer­den, wenn es sich um zwei­te Wahl oder einen Son­der­pos­ten han­delt und die Gebrauchs­tüch­tig­keit der Ware nicht ent­schei­dend beein­träch­tigt wird. Beim Kauf berück­sich­tig­te Män­gel kön­nen nicht als Rekla­ma­ti­on gel­tend gemacht wer­den. Rekla­ma­tio­nen wegen Beein­träch­ti­gun­gen, die nach dem Stand der Tech­nik unver­meid­bar sind, wie die bei Echt­holz­fur­nier bzw. Leder unver­meid­ba­ren Farb­ab­wei­chun­gen bzw. Unre­gel­mä­ßig­kei­ten der Struk­tur, stel­len kei­ne Män­gel dar, da die Ursa­che weder material‑, noch her­stel­lungs­be­dingt ist. Das­sel­be gilt für gering­fü­gi­ge Abwei­chun­gen in der Qua­li­tät, Gewicht, Grö­ße, Dicke, Brei­te, Aus­rüs­tung, Mus­te­rung und Far­be, soweit die­se auf­grund gül­ti­ger Norm zuläs­sig sind.

4. Män­gel­an­sprü­che ver­jäh­ren in 12 Mona­ten nach erfolg­ter Ablie­fe­rung der von uns gelie­fer­ten Ware bei unse­rem Bestel­ler. Vor­ste­hen­de Bestim­mun­gen gel­ten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau­wer­ke und Sachen für Bau­wer­ke), § 479 Absatz 1 BGB (Rück­griffs­an­spruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Bau­män­gel) län­ge­re Fris­ten zwin­gend vor­schreibt. Vor etwai­ger Rück­sen­dung der Ware ist unse­re Zustim­mung ein­zu­ho­len. sico-sys­tems haf­tet, soweit nicht anders ver­ein­bart, nicht für Män­gel von gebrauch­ten Waren.

5. Soll­te trotz aller auf­ge­wen­de­ter Sorg­falt die gelie­fer­te Ware einen Man­gel auf­wei­sen, der bereits zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs vor­lag, so wer­den wir die Ware, vor­be­halt­lich frist­ge­rech­ter schrift­li­cher Män­gel­rü­ge nach unse­rer Wahl nach­bes­sern oder Ersatz­wa­re lie­fern. Es ist uns stets Gele­gen­heit zur Nach­er­fül­lung inner­halb ange­mes­se­ner Frist zu geben. Rück­griffs­an­sprü­che blei­ben von vor­ste­hen­der Rege­lung ohne Ein­schrän­kung unberührt.

6. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Bestel­ler – unbe­scha­det etwai­ger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che – vom Ver­trag zurück­tre­ten oder die Ver­gü­tung mindern.

7. Män­gel­an­sprü­che bestehen nicht bei nur uner­heb­li­cher Abwei­chung von der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit, bei nur uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit, bei natür­li­cher Abnut­zung oder Ver­schleiß wie bei Schä­den, die nach dem Gefahr­über­gang infol­ge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behand­lung, über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, unge­eig­ne­ter Betriebs­mit­tel, man­gel­haf­ter Bau­ar­bei­ten, unge­eig­ne­ten Bau­grun­des oder auf­grund beson­de­rer äuße­rer Ein­flüs­se ent­ste­hen, die nach dem Ver­trag nicht vor­aus­ge­setzt sind. Wer­den vom Bestel­ler oder Drit­ten unsach­ge­mäß Instand­set­zungs­ar­bei­ten oder Ände­run­gen vor­ge­nom­men, so bestehen für die­se und die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen eben­falls kei­ne Mängelansprüche.

8. Ansprü­che des Bestel­lers wegen der zum Zweck der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten, sind aus­ge­schlos­sen, soweit die Auf­wen­dun­gen sich erhö­hen, weil die von uns gelie­fer­te Ware nach­träg­lich an einen ande­ren Ort als die
Nie­der­las­sung des Bestel­lers ver­bracht wor­den ist, es sei denn, die Ver­brin­gung ent­spricht ihrem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch.

9. Rück­griffs­an­sprü­che des Bestel­lers gegen uns bestehen nur inso­weit, als der Bestel­ler mit sei­nem Abneh­mer kei­ne über die gesetz­lich zwin­gen­den Män­gel­an­sprü­che hin­aus­ge­hen­den Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen hat. Für den Umfang des Rück­griffs­an­spru­ches des Bestel­lers gegen den Lie­fe­rer gilt fer­ner Absatz 8 entsprechend.

10. Soweit der Bestel­ler Rech­te aus den Rück­griffs­re­ge­lun­gen des §§ 478, 479 BGB gel­tend macht, schlie­ßen wir die Haf­tung auf Scha­dens­er­satz – soweit gesetz­lich zuge­las­sen – aus.

§10 Haf­tung

1. Wir haf­ten unein­ge­schränkt nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen für Schä­den an Leben, Kör­per und Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen oder vor­sätz­li­chen Pflicht­ver­let­zung von uns, unse­ren gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder unse­ren Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, sowie für Schä­den, die von der Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz umfasst wer­den. Für Schä­den, die nicht von Satz 1 erfasst wer­den und die auf vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Ver­trags­ver­let­zun­gen sowie Arg­list von uns, unse­ren gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder unse­ren Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, haf­ten wir nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. In die­sem Fall ist aber die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt, soweit wir, unse­re gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder unse­re Erfül­lungs­ge­hil­fen nicht vor­sätz­lich gehan­delt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüg­lich der Ware oder Tei­le der­sel­ben eine Beschaf­fen­heits­ga­ran­tie abge­ge­ben haben, haf­ten wir auch im Rah­men die­ser Garan­tie. Für Schä­den, die auf dem Feh­len der garan­tier­ten Beschaf­fen­heit beru­hen, aber nicht unmit­tel­bar an der Ware ein­tre­ten, haf­ten wir aller­dings nur dann, wenn das Risi­ko eines sol­chen Scha­dens ersicht­lich von der Beschaf­fen­heits­ga­ran­tie erfasst ist.

2. Wir haf­ten auch für Schä­den, die durch ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sacht wer­den, soweit die Fahr­läs­sig­keit die Ver­let­zung sol­cher Ver­trags­pflich­ten betrifft, deren Ein­hal­tung für die Errei­chung des Ver­trags­zwecks von beson­de­rer Bedeu­tung ist. Wir haf­ten jedoch nur, soweit die Schä­den typi­scher­wei­se mit dem Ver­trag ver­bun­den und vor­her­seh­bar sind.

3. Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung ist ohne Rück­sicht auf die Rechts­na­tur des gel­tend gemach­ten Anspruchs aus­ge­schlos­sen; dies gilt ins­be­son­de­re auch für delik­ti­sche Ansprü­che oder Ansprü­che auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen statt der Leistung.

4. Soweit unse­re Haf­tung aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung unse­rer Ange­stell­ten, Arbeit­neh­mer, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Erfüllungsgehilfen.

§11 Rück­tritt

1. Wir sind jeder­zeit und ohne Anmah­nung zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt, wenn sich die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Bestel­lers wesent­lich ver­schlech­tert haben und infol­ge des­sen die Erfül­lung der Ver­pflich­tung des Bestel­lers gefähr­det ist. Die­se Vor­aus­set­zun­gen gel­ten zum Bei­spiel dann als erfüllt, wenn bei dem Bestel­ler Zah­lungs­ein­stel­lun­gen, Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men wegen Zah­lungs­an­sprü­chen, Wech­sel- und Scheck­pro­tes­te erfol­gen oder über das Ver­mö­gen des Bestel­lers ein Insol­venz­ver­fah­ren bean­tragt oder ein sol­ches eröff­net wird. Die Rech­te bestehen auch dann, wenn die­se Vor­aus­set­zun­gen bereits bei Ver­trags­ab­schluss vor­han­den, uns jedoch nicht bekannt waren.

§12 Daten­schutz und Geheimhaltung

1. Die Adres­se des Kun­den wird für eine schnel­le und feh­ler­freie Bear­bei­tung elek­tro­nisch gespei­chert. Mit einer Bestel­lung erteilt der Kun­de sei­ne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung zur Ver­ar­bei­tung der uns im Rah­men der ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen bekannt gewor­de­nen Daten im Rah­men der Zweck­be­stim­mung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses, soweit dies zur Durch­füh­rung oder Abwick­lung des Ver­tra­ges erfor­der­lich ist. Die Behand­lung der über­las­se­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten erfolgt in Über­ein­stim­mung mit den Bestim­mun­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes sowie des Teledienstdatengesetzes.

2. Zum Zwe­cke der Kre­dit­prü­fung und der Boni­täts­über­wa­chung ist sico-sys­tems berech­tigt, einen Daten­aus­tausch mit Kre­dit-Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men wie z.B. der Schufa vorzunehmen.

3. Bei­de Par­tei­en sind ver­pflich­tet, alle im Rah­men der Ver­trags­durch­füh­rung bekannt wer­den­den Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se der ande­ren Par­tei sowie alle nicht offen­kun­di­gen Infor­ma­tio­nen über die ande­re Par­tei geheim zu halten.

§13 Sons­ti­ges

1. Die­ser Ver­trag und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen der Par­tei­en unter­lie­gen dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG).

2. Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand und für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag ist unser Geschäfts­sitz, sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt.

3. Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen den Par­tei­en zwecks Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges getrof­fen wer­den, sind in die­sem Ver­trag schrift­lich niedergelegt.

4. Die Ver­trags­spra­che ist deutsch.

§14 Sal­va­to­ri­sche Klausel

1. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein bzw. nach Ver­trags­schluss unwirk­sam oder undurch­führ­bar wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit des Ver­trags im Übri­gen nicht berührt. Anstel­le der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Bestim­mung soll die­je­ni­ge wirk­sa­me und durch­führ­ba­re Rege­lung tre­ten, deren Wir­kun­gen der wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zung mög­lichst nahe kom­men, die die Ver­trags­par­tei­en mit der unwirk­sa­men bezie­hungs­wei­se undurch­führ­ba­ren Bestim­mung ver­folgt haben. Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten also ent­spre­chend für den Fall, dass sich der Ver­trag als lücken­haft erweist.

2. Ein Recht zur Auf­rech­nung steht dem Bestel­ler nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder von sico-sys­tems schrift­lich aner­kannt wur­den. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann der Kun­de nur auf Ansprü­che aus dem kon­kre­ten Ver­trag stüt­zen. Eine Abtre­tung von Ansprü­chen ist nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung von sico-sys­tems zulässig.

sico-sys­tems GmbH
Stand: 03/​2024